Hundeabgaben und Hundemarke

Hundeabgabe ( € 23,00)
Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Für zugelaufene Hunde muss die Abgabe entrichtet werden, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder sonst abgegeben werden. Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.

Als Nutzhunde ( € 6,54)  gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde:

  • Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind
  • Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter
  • Diensthunde der Polizei-, Gendarmerie- und Zollbeamten, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden
  • Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde)
  • Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde ( €84,00)  nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz gelten:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Pit-Bull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

sowie Kreuzungen untereinander und auch Kreuzungen mit nicht aufgelisteten Hunden.

Für diese Hunde sind folgende Unterlagen bei der Anmeldung erforderlich:

  1. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
  2. Größen-u. lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen 
  3. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes (bestätigte Ausbildung mit dem Hund)
  4. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Hundeabgabemarke ( einmalig € 0,60)
Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine neue Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen.
Bei Verlust der Hundeabgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
Die Hundeabgabe wird jährlich vorgeschrieben und ist bis spätestens 15. Februar fällig.

Hundeanmeldung
Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.

Für die Hundeanmeldung kommen Sie bitte persönlich mit ihrem Ausweisdokument und dem Ausweisdokument des Hundes zum neuen Bürgerservice beim Postpartner.

Die erste Hundeabgabe ( € 23,00 / € 6,54 / € 84,00) und die Hundemarke ( € 0,60) sind sofort am Gemeindeamt bar zu entrichten.

Hundehaltung ab  1. Juni 2023

Folgende Maßnahmen sind bei der Anschaffung eines Hundes ab 1. Juni 2023 zu treffen:

1. Meldepflicht
 Ab 1. Juni 2023 sind alle neu angeschafften Hunde bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu melden.

2. Verpflichtender „NÖ Hundepass“ (allgemeine Sachkunde)
 Alle Halterinnen und Halter von Hunden müssen bei Aufnahme eines Hundes ab 1. Juni 2023 den NÖ Hundepass bei der Meldung des Hundes vorlegen. Durch den „NÖ Hundepass“ soll das Wissen für den richtigen und somit konfliktfreien Umgang mit Hunden vermittelt werden. Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.
 Übergangsbestimmung: Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 von einem Hundehalter gehalten wurden, ist kein Sachkundenachweis erforderlich. Erst wenn ein weiterer Hund (ab dem 1. Juni 2023) im Haushalt aufgenommen wird, ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde zu erbringen.
 Die allgemeine Sachkunde kann auch durch gleichwertige Prüfungen oder Ausbildungen (geregelt in der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung) nachgewiesen werden.

3. Einführung einer einheitlichen Haftpflichtversicherung
 Alle Halterinnen und Halter müssen pro Hund den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Versicherungssumme jeweils EUR 725.000,00 für Personen- und Sachschäden) erbringen.
 Für vor dem 1. Juni 2023 gehaltene Hunde ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung bis spätestens 1. Juni 2025 vorzulegen.

4. Festlegung einer neuen Obergrenze zur Haltung von Hunden (5 Hunde pro Haushalt, ausgenommen Hunde mit Gefährdungspotenzial bzw. auffällige Hunde gem. §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz)

Hundeabmeldung
Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muss der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung erstattet werden. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Die unten angeführte Hunderegistrierung können Sie schon vorab ausfüllen und mit den Ausweisdokumten am Gemeindeamt abgeben oder dann vor Ort ausfüllen.

 Hundeverordnung von Wimpassing

 

Zuständig

Thüringer Sonja
Kontaktdaten von Sonja Thüringer
Angestellte
Sonja Thüringer
Bürgerservice beim Postpartner Wimpassing
Bundesstraße 63a
2632 Wimpassing im Schwarzatale
Tel: +43 2630 38370 61
Mobil: +43 699 15585215
Fax: +43 2630 38370 18
gemeinde@wimpassing.at
sonja.thueringer@wimpassing.at
rechts, 1 .Tür

 

 
Kontaktdaten von Martina Hekele
Angestellte
Martina Hekele
Bundesstraße 63a
2632 Wimpassing i. Schwarzatale
martina.hekele@wimpassing.at