Kommunalsteuer

 

Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in jener Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet.

Die Unternehmerin/der Unternehmer muss die Kommunalsteuer für jeden Kalendermonat selbst berechnen.

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem

  • Lohnzahlungen an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (Zahlungen an freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer) gewährt,
  • Gestellungsentgelte an ausländische Arbeitskräfteüberlasserinnen/ausländische Arbeitskräfteüberlasser oder
  • Aktivbezüge an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sind.

Weiters hat die Unternehmerin/der Unternehmer der zuständigen Gemeinde für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. Bei Betriebsende einer einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde ist die Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Betriebsablauf abzugeben.

Zu den betroffenen Unternehmen zählen jene, die Arbeitslöhne an Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewähren.

Dabei sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer:

  • Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis stehen
  • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
  • Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden
  • Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden

Unternehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes sind jene, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. Körperschaften öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Wer weiters Unternehmerin/Unternehmer ist, ist im § 3 Kommunalsteuergesetz 1993 geregelt.

Fristen

  • Entrichtung der Kommunalsteuer: bis zum 15. des Folgemonats; werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausbezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar des Folgejahres zu entrichten.
  • Kommunalsteuererklärung: bis zum 31. März des Folgejahres; bei Schließung der Betriebsstätte binnen eines Monats ab Schließung.

Informationen zur Kommunalsteuer vom Bundesministerium für Finanzen 

 

Zuständig

Schmidt Petra
Kontaktdaten von Petra Schmidt
Angestellte
Petra Schmidt
Bundesstraße 40
2632 Wimpassing im Schwarzatale
Tel: 02630-38370-11
Mobil: 0699-15585213
Fax: 02630-38370-18
gemeinde@wimpassing.at
petra.schmidt@wimpassing.at
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