Subvention Errichtung Heizungsanlage

R I C H T L I N I E
über die Gewährung einer Förderung für die
Errichtung von Heizungsanlagen mit erneuerbarer bzw. biogener Energie
im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Wimpassing.


§ 1 – Gegenstand der Förderung
Die Marktgemeinde Wimpassing fördert die Errichtung von Heizungsanlagen in Ein- oder Mehrfamilienhäusern mit erneuerbarer bzw. biogenen Energieträgern, die zur Aufbereitung des Warmwassers sowie für die Wohnraumbeheizung dienen, in Form eines Direktbetrages, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a) Wärmepumpenanlagen wie Erde/Wasser-Wärmepumpen, Wasser/Wasser- Wärmepumpen oder Luft/Wasser Wärmepumpen zur Wohnraumbeheizung und/oder
b) Wärmetauscher im Zusammenhang mit der Umrüstung auf Fernwärme und/oder
c) Zentralheizungen mit Brennstoffen aus Holz (Pellets, Hackschnitzel, Scheitbefeuerung) nicht jedoch Allesbrenner (Kohle, Koks) und keine Einzelöfen.
d) Falls es die NÖ Bauordnung 2014 idgF verlangt, der Nachweis über die Erfüllung des § 33a (Energieausweis- und Anlagendatenbank)
§ 2 – Einbringung des Ansuchens um die Gewährung einer Förderung
Das Ansuchen um Förderung ist mittels der von der Marktgemeinde Wimpassing aufgelegten Formulare bis spätestens 31.12. des Folgejahres.
Nach Fertigstellung der Arbeiten und unter Vorlage der saldierten Rechnungen bei der Marktgemeinde Wimpassing mit den erforderlichen Nachweisen einzubringen.
§ 3 – Kontrolle durch die Marktgemeinde Wimpassing
Der Marktgemeinde Wimpassing steht das Recht zu, geförderte Anlagen vor Ort und Stelle zu begutachten.
§ 4 – Förderungsbeitrag
Der Förderungsbetrag in der Höhe von jeweils € 200,00 wird nach Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Wimpassing und nach allfälliger Überprüfung durch die Baubehörde von der Marktgemeinde Wimpassing ausbezahlt.
§ 5 – Schlussbestimmungen
1) Auf die Gewährung dieser Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
2) Diese Richtlinie wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Wimpassing in der Gemeinderatssitzung vom 29.06.2023 beschlossen und tritt mit 01.07.2023 in Kraft.
3) Durch diesen Gemeinderatsbeschluss treten alle bisher erlassenen Bestimmungen außer Kraft – bereits eingebrachte und noch nicht erledigte Förderansuchen sind nach der ab 1.7.2023 gültigen Richtlinie abzuhandeln.
HH 1/522000-768100 – Wärmepumpenanlagen
HH 1/522000-768200 – Pelletsheizung

 

Heizungsanlage Richtlinien (99 KB) - .PDF

Zuständig

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