Subvention Solar-u. Photovoltaikanlagen

R I C H T L I N I E
über die Gewährung einer Förderung für die
Errichtung von Sonnenenergieanlagen
im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Wimpassing.
§ 1 - Gegenstand der Förderung
Die Marktgemeinde Wimpassing fördert die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie in Form eines Direktbetrages, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a) Errichtung von Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder
b) photovoltaische Anlagen zur Gewinnung von elektrischem Strom aus Solarzellen in/für
c) Ein- oder Mehrfamilienwohnhäuser sowie
d) für den Fall, dass Errichter/in der Anlage und Eigentümer/n der Liegenschaft nicht ident sind, die Einverständniserklärung des/der Eigentümers/in
e) falls es die NÖ Bauordnung 2014 idgF verlangt, der Nachweis über die Erfüllung des § 33a (Energieausweis- und Anlagendatenbank) (zB beim Neubau eines Gebäudes)
§ 2 - Einbringung des Ansuchens um die Gewährung einer Förderung
Das Ansuchen um Förderung ist mittels der von der Marktgemeinde Wimpassing aufgelegten Formulare bis spätestens 31.12. des Folgejahres nach Fertigstellung der Arbeiten und unter Vorlage der saldierten Rechnungen bei der Marktgemeinde Wimpassing mit den erforderlichen Nachweisen einzubringen.
§ 3 - Kontrolle durch die Marktgemeinde Wimpassing
Der Marktgemeinde Wimpassing steht das Recht zu, geförderte Anlagen an Ort und Stelle zu begutachten.
§ 4 - Förderungsbetrag
Der Förderungsbetrag in Höhe von € 200,00 pro (eigenständiger) Anlage wird nach Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Wimpassing und nach allfälliger Überprüfung durch die Baubehörde von der Marktgemeinde Wimpassing ausbezahlt.
§ 5 - Schlussbestimmungen
(1) Auf die Gewährung dieser Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Diese Richtlinie wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Wimpassing in der Gemeinderatssitzung vom 29.06.2023 beschlossen und tritt mit 01.07.2023 in Kraft.
F:\wu\Allgemein Gemeinde\Formulare + Anträge\Gemeinde- Subventionen\neu ab 1.7.2023\Sonnenenergie
Richtlinien_202307.doc
(3) Durch diesen Gemeinderatsbeschluss treten alle bisher erlassenen Bestimmung- gen außer Kraft – bereits eingebrachte und noch nicht erledigte Förderansuchen sind nach der ab 01.07.2023 gültigen Richtlinie abzuhandeln.
HH 522000-768000

Ansuchen Sonnenenergie-u. Photovoltaikanlagen (126 KB) - .PDF

Zuständig

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