Subvention Stipendien

R I C H T L I N IE

 über die Gewährung von

 

Stipendien

 

an Hörer von Hochschulen und Fachhochschulen, an Hörer von pädagogischen Akademien, an Schüler allgemeinbildender und berufsbildender (HTL, HAK) höherer Schulen, an Schüler, welche eine mindestens 4-jährige berufsbildende mittlere Lehranstalt besuchen.

 

§ 1 – Gegenstand der Förderung

 

1) Die Marktgemeinde Wimpassing fördert den Besuch von Hochschulen,

    pädagogischen Akademien, Allgemeinbildender und Berufsbildender

    (HTL, HAK) höherer Schulen, sowie für eine mindestens 4-jährige 

    berufsbildende Ausbildung an mittleren Lehranstalten wenn folgende 

    Voraussetzungen erfüllt werden:

 

             a)  EU-Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in Wimpassing

                  haben und Nicht-EU Bürger, die ihrer Pflichtschulzeit 

                  überwiegend in Österreich absolviert haben und ihren 

                  Hauptwohnsitz in Wimpassing haben und Anspruch auf Familienbeihilfe

       und die Schulpflicht beendet haben (Förderung ab der 10. Schulstufe).

       Bei Minderjährigen ist weiters Voraussetzung, das der/die

       Erziehungsberechtigte ebenfalls seinen/ihren ordentlichen Wohnsitz in   

       Wimpassing hat.

 

             b)  an einer österreichischen Hochschule, pädagogischen 

                  Akademien, Musikhochschule bzw. Musikakademie oder

             c)  Allgemeinbildender und Berufsbildender (HTL, HAK) höheren 

                  Schulen oder

            d)   für eine mindestens 4-jährige berufsbildende Ausbildung an 

                  einer mittleren Lehranstalt studieren und

            e)   das Schuljahr/Studienjahr muss positiv abgeschlossen werden

                  und für den Aufstieg in die nächste Schulstufe berechtigt bzw. 

                  bei Hochschulen der Besuch durch Zeugnisse oder 

                  Inskriptionsbestätigung nachgewiesen werden.

             f)    Der Anspruchsberechtigte verfügt über keine eigenen Einkünfte, 

                  die über der Geringfügigkeitsgrenze i. S. des ASVG liegen.

 

2) Über Förderungen im Rahmen von Ausbildungen im 2. Bildungsweg

    sowie bei Überschreitung der vorgesehenen Schulzeit um mehr als eine

    Schulstufe oder bei Studienzeiten um mehr als 4 Semester wird im 

    Einzelfall gesondert entschieden.

 

§ 2 – Einbringung des Ansuchens um die Gewährung einer Förderung

Das Ansuchen um Förderung ist mittels der von der Marktgemeinde Wimpassing aufgelegten Formulare zwischen 1.7. und 31.10 des folgenden Jahresfür das die Förderung begehrt wird, zu stellen. Dem Antrag ist das Jahreszeugnis bzw. ein Studiennachweis anzuschließen.

 

 

 

3 § - Kontrolle durch die Marktgemeinde Wimpassing

Der Marktgemeinde Wimpassing steht das Recht zu, geförderte Vorhaben an Ort und Stelle zu begutachten.

 

§ 4 – Förderungsbetrag

Die Höhe des Stipendiums beträgt für SchülerInnen bzw. StudentInnen:

nach § 1 Abs. 1 lit. b)        EUR      100,00 jährlich

nach § 1 Abs. 1 lit. c)        EUR        50,00 jährlich

nach § 1 Abs. 1 lit. d)        EUR        35,00 jährlich

Der Förderungsbetrag wird nach Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Wimpassing und nach allfälliger Überprüfung durch die Marktgemeinde Wimpassing ausbezahlt.

 

 

§ 5 – Schlussbestimmungen

 

1) Auf die Gewährung dieser Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

2) Diese Richtlinie wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Wimpassing in der

    Gemeinderatssitzung vom 14.12.2017 beschlossen und tritt mit 01.01.2018 

    (beginnend mit dem Schuljahr 2017/2018) in Kraft.

3) Durch diesen Gemeinderatsbeschluss treten alle bisher erlassenen

    Bestimmungen außer Kraft.

 

 

 

 

HH 1/239000-768000

 

 

Richtlinien für das Ansuchen Stipendium (664 KB) - .PDF

Zuständig

Formulare