Subvention Wohnraumschaffung od.-sanierung bzw. Hauskauf

R I C H T L I N I E
über die Gewährung einer Förderung für die
Wohnraumschaffung oder -sanierung sowie den Hauskauf
anlässlich der Begründung des Hauptwohnsitzes im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Wimpassing.
§ 1 - Gegenstand der Förderung
(1) Die Marktgemeinde Wimpassing fördert die Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung sowie den Erwerb eines Ein- oder Zweifamilienhauses anlässlich der Begründung des Hauptwohnsitzes im Gemeindegebiet in Form eines Direktbetrages.
a) Gefördert werden Zu- und Umbauten im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlichen Wohnraumes oder Renovierungs- und Umbauarbeiten, welche der Wohnungsverbesserung oder der Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Das zu schaffende oder zu verbessernde Objekt muss dem/der Förderwerber/in als Hauptwohnsitz dienen
b) Gefördert wird der Erwerb eines Ein- oder Zweifamilienhauses anlässlich der Begründung des Hauptwohnsitzes im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Wimpassing.
(2) Zur Erlangung dieser Subvention sind folgende Unterlagen erforderlich:
a) Baubehördliche Bewilligung bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben nach
§ 14 NÖ Bauordnung oder genehmigte Bauanzeige bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 15 & 16 NÖ Bauordnung oder
b) Vorlage von Rechnungen in der Höhe von mindestens EUR 6.000,-- nach Abschluss der Arbeiten, für bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben nach
§ 17 der NÖ Bauordnung oder
c) Kaufvertrag bzw. grundbücherlicher Beschluss.
d) Nachweis, dass der § 33a (Energieausweis- und Anlagendatenbank) NÖ Bauordnung 2014 idgF erfüllt ist
§ 2 - Einbringung des Ansuchens um die Gewährung einer Förderung
Das Ansuchen um Förderung ist mittels der von der Marktgemeinde Wimpassing aufgelegten Formulare bis spätestens 31.12. des Folgejahres nach Fertigstellung der Arbeiten oder dem Abschluss des Kaufvertrages bei der Marktgemeinde Wimpassing mit den erforderlichen Nachweisen einzubringen.
§ 3 - Kontrolle durch die Marktgemeinde Wimpassing
Der Marktgemeinde Wimpassing steht das Recht zu, geförderte Vorhaben an Ort und Stel
le zu begutachten.
§ 4 - Förderungsbetrag
Der Förderungsbetrag in Höhe von jeweils € 200,00 wird nach Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Wimpassing und nach allfälliger Überprüfung durch die Baubehörde von der Marktgemeinde Wimpassing ausbezahlt.
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn der/die Förderwerber/in (Haus- und/oder Wohnungsbesitzer/in) innerhalb der letzten 6 Jahre keine gleichartige Förderung der Marktgemeinde Wimpassing beansprucht bzw. erhalten hat.
§ 5 - Schlussbestimmungen
(1) Auf die Gewährung dieser Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Diese Richtlinie wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Wimpassing in der Gemeinderatssitzung vom 29.06.2023 beschlossen und tritt mit 01.07.2023 in Kraft.
(3) Durch diesen Gemeinderatsbeschluss treten alle bisher erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
HH 1/489000-768100

Wohnraumschaffung Richtlinien (51 KB) - .PDF

Zuständig

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